Im Erziehungsurlaub können Sie die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Voraussetzung ist, dass Sie während Ihres Erziehungsurlaubs das steuerlich anerkannte Arbeitszimmer für eine später beabsichtigte Wiederaufnahme der Beschäftigung anführen. Dabei ist es unbeachtlich, ob das Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs beruflich, z.B. zu Weiterbildungszwecken, genutzt wurde. Sie können sich dabei auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen berufen (Aktenzeichen: 9 K 505/99).